Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

 

·         die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

·         die körperlich und geistig geeignet sind,

·         die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen

 

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen. (DGUV Vorschrift 52)

 


 

 

Die von uns durchgeführten Kurse für Kranführer beziehen sich auf alle Kranarten in einem allgemeinen Kursus, bzw. auf spezielle Kranarten in einem separaten Lehrgang (z. B. Fahrzeugkran, Turmdrehkran, Brückenkran). Die Ausbildung erfolgt unter Berücksichtigung des DGUV Grundssatzes 309-003 für Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern. Der Kranführerausweis gilt ohne Einschränkung für alle Kranarten nach Maßgabe der Unfallverhütungsvorschrift.

 

Im Anschluß an die Kranführerausbildung ist in einer zweiten innerbetrieblichen Ausbildungsstufe eine Einweisung auf dem(n) zu steuernden Kran(en) vorzunehmen, bevor eine Beauftragung ausgesprochen werden kann. Eine zusätzliche betriebliche Unterweisung ist auch dann erforderlich, wenn die betrieblichen Krane bezüglich der Steuerung umgerüstet werden (z. B. von mitfahrendem Steuerstand auf Flursteuerung).

 

Kurse können je nach Anforderung als betriebliche Inhouse-Schulung, als Gruppenschulung in unseren Räumlichkeiten, oder als Einzel- bzw. Kleinstgruppenunterricht (max.3 Personen) durchgeführt und an die vorhandenen technischen und praktischen Vorkenntnisse der Prüflinge angepasst werden.

 

Insbesondere in der Kleinstgruppe sind individuelle Terminabsprachen und Unterrichtsinhalte abstimmbar (z. B. mehrmals nach Feierabend bei Schichtdienst oder am Wochenende)!

 

 


 

Inhalte der theoretischen Unterweisung


1. Krantechnik

  • Definition und Begriffe von Kranen,

 

  • Kranbauarten; "Krane; Begriffe, Einteilung nach der Bauart",
  • Physikalische Grundbegriffe, soweit für den sicheren Betrieb von Kranen erforderlich, z.B. Hebelgesetz, Standsicherheit, Masse, Kraft, Schwerpunkt, Arbeitsgeschwindigkeit, Beschleunigung, Massenträgheit/Pendel,
  • Hauptbaugruppen,
  • Antriebe, Triebwerke,
  • Kraftübertragungselemente,
  • Maschinenelemente,
  • Hydraulik,
  • Pneumatik,
  • Elektrische Ausrüstung,
  • Tragmittel,
  • Kranbahnen,
  • Gleisanlagen,
  • Aufstiege, Laufstege,
  • Sicherheitseinrichtungen und Bremsen,
  • Standsicherheit kippgefährdeter Krane, z.B. Tragfähigkeit, Ballastierung, Abstützung.


2. Kranbetrieb

  • Einsatzmöglichkeiten und Arbeitsweise von Kranen,

 

  • Betriebsanleitung des Herstellers,
  • Betriebsanweisung des Betreibers,
  • Krankontrollbuch,
  • Handzeichen für Einweiser,
  • Kranfahrweise, z.B. Nachlaufweg des Kranes, Durchbiegung der Krankonstruktion unter Last,
  • Prüfungen vor Arbeitsaufnahme,
  • Meldung festgestellter Mängel und Unregelmäßigkeiten,
  • Verhalten bei Störungen,
  • Koordination und Abstimmung bei Überschneidung von Arbeitsbereichen mehrerer Krane, z.B. Vorfahrtsregelung,
  • zusätzliche Ausbildung für besondere Arbeitsweisen, z.B. kabellose Steuerung von Kranen,
  • besondere Gefährdungen bei Kranarbeiten im Freien, z.B. Verhalten bei Wind,
  • Schrägzug,
  • Losreißen festsitzender Lasten,
  • Personenbeförderung,
  • Zusammenarbeit mehrerer Krane,
  • Kranprüfung, z.B. Intervalle, Prüfer.

 


3. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagen von Lasten

  • Definition und Begriffe von Lastaufnahmeeinrichtungen,

 

  • Kennzeichnung der Lastaufnahmeeinrichtungen,
  • Abschätzen von Lasten,
  • Auswahl und Einsatz geeigneter Lastaufnahme- und Anschlagmittel,
  • richtiges Anschlagen von Lasten,
  • richtiges Absetzen und Lagern von Lasten,
  • Ablegereife von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln.

 

4. Arbeitssicherheit

Zu den Themen der Arbeitssicherheit, die sich aus den einschlägigen Regeln der Sicherheitstechnik ergeben, gehören unter anderem:

  • Betriebsanleitung des Herstellers,

 

 

  • Betriebsanweisung des Betreibers,
  • Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere UVV Krane BGV D6 und "Winden, Hub- und Zuggeräte" BGV D8,
  • Regeln der Technik, z.B. BG-Regeln, insbesondere "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500), DIN-/EN-Normen, BG-Informationen,
  • persönliche Schutzausrüstungen.