Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
· mindestens 18 Jahre alt und geeignet und
· für diese Tätigkeit ausgebildet sind und
· welche ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden. (DGUV Vorschrift 68)
Nach dem Erlangen des Staplerscheines sind Mitarbeiter vor Beschäftigungsbeginn in einer zweiten nachgelagerten betrieblichen Ausbildungsstufe an ihrem(n) Stapler(n) einzuweisen, bevor der Fahrauftrag erteilt wird. Die durchgeführte Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren!
Die von uns angebotenen Ausbildungen für Gabelstaplerfahrer berechtigen zum Führen aller Gabelstapler, ungeachtet des Herstellers, der Bauweise, der Tragkraft und der Antriebsart. Schulungen werden durch einen RWTÜV-autorisierten Prüfer bzw. Metall-BG-autorisierten Sicherheitsingenieur (SiFa) ausgeführt unter Berücksichtigung des DGUV Grundsatzes 308-001 für Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand.
Unabhängig von dem von Ihnen später einmal zu steuernden Staplertyp erhalten Sie einen im Sinne des DGUV Grundsatzes 308-001 allgemein gültigen Staplerschein, ohne Einschränkungen bei Trafkraft, Antriebs- und Steuerungsart.