Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend 12 Abs.  Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden. (DGUV Vorschrift 1)

 


Wiederkehrende Unterweisungen, Sicherheitstrainings oder "Auffrischungskurse" sind mindestens alle 12 Monate auf Veranlassung des Unternehmers durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren. Eine Teilnahme des bereits ausgebildeten Personals im Rahmen regulärer Erstschulungsseminare ist jederzeit möglich. Bei entsprechender Teilnehmerzahl können Sicherheitstrainings auch als Inhouse-Schulung durchgeführt werden.

 

Wiederkehrende Trainings können durchgeführt werden für

 

Gabelstaplerfahrer,

Kranführer und Anschläger,

Erdbaumaschinenführer,

Hubarbeitsbühnenführer sowie

Sachkundige für die Prüfung von Anschlagmitteln.

 

Der Unternehmer trägt das Risiko für die frist- und ordnungsgemäße Unterweisung seiner Mitarbeiter und ist bei einem Verschulden unbeschränkt haftbar. Durch unseren Service helfen wir Rechtssicherheit herzustellen!